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Lassingleithner, Neue Rechtsprechung zur Kaution im Mietrecht, immolex 2021/59, 122.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/251Zak 2021, 140 Heft 7 v. 5.5.2021

In 8 Ob 76/20i = Zak 2021/94, 57 gelangte der OGH zum Schluss, dass die Pflicht, dem Mieter eine Barkaution nach Vertragsende zurückzuzahlen, nach Veräußerung des Mietobjekts den Erwerber als neuen Vermieter trifft, auch wenn dieser den Geldbetrag nicht vom Veräußerer erhalten hat. Ein Anspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Herausgabe von mit dem eigenen Vermögen vermengten Barkautionen lässt sich nach Ansicht des OGH weder aus den §§ 1120 und 1121 ABGB noch aus einem Analogieschluss zu den §§ 1358 und 1422 ABGB ableiten. Der Autor empfiehlt deshalb, die Kautionsübergabe im Veräußerungsvertrag ausdrücklich zu regeln, hält aber auch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch nach § 1042 ABGB für argumentierbar. Im Fall einer Sparbuchkaution sei der Veräußerer gem § 1358 ABGB zur Übergabe an den Erwerber verpflichtet. Unter Berufung auf eine rechtskräftige Entscheidung des LG Salzburg (22 R 68/20h) weist der Autor weiters darauf hin, dass der Vermieter ein Kautionssparbuch nach Rückstellung des Mietobjekts nicht unter Berufung auf berechtigte Forderungen zurückhalten darf, sondern es unverzüglich realisieren muss. Aufgrund der in § 16b Abs 2 MRG geregelten Rückstellungspflicht stehe dem Vermieter kein pfandrechtliches Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Aufrechnung vor Realisierung scheitere an der fehlenden Gleichartigkeit von Herausgabepflicht und Forderungen.

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