Der Autor vertritt entgegen der hM (zB 10 Ob 21/07x = Zak 2007/411, 234) die Ansicht, dass es für die Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den vereinbarten Zustand der zu übergebenden Sache ankommt. Daraus leitet er ab, dass sich einschränkende Leistungsbeschreibungen bei der Beurteilung des Wertmissverhältnisses wertmindernd auswirken, auch wenn tatsächlich eine bessere Qualität geleistet wurde. Im Fall eines Gewährleistungsausschlusses müsse bei der Ermittlung des Werts der Leistung ein Risikoabschlag berücksichtigt werden.