Gem § 37 Abs 3 Z 17 MRG richtet sich die Kostenersatzpflicht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach der Billigkeit. Der Autor untersucht, welche Verhaltensweisen der Parteien im Verfahren Einfluss auf die Billigkeitsentscheidung haben können. Ua vertritt er die Ansicht, dass die Nichtbeteiligung am vorgeschalteten Schlichtungsstellenverfahren keine Bedeutung für die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren hat. Außerdem wendet er sich gegen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 249 BlgNR 22. GP 17), die davon ausgehen, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine Partei das Verfahren grundlos von der Schlichtungsstelle abzieht oder sich ohne vertretbare Gründe nicht mit deren Entscheidung abfindet.