Im Verbandsprozess 5 Ob 15/20x hat der OGH ua zwei AGB-Klauseln, die eine Bank zur Verrechnung einer Betreibungskostenpauschale von 100 € sowie einer Aufwandersatzpauschale von 150 € für Auskünfte an den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren berechtigen, als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Der Autor geht näher auf die Entscheidungsbegründung ein. Er geht davon aus, dass eine Betreibungskostenpauschale zulässig sein kann, wenn ihr ein plausibel berechneter Durchschnittsaufwand zugrunde liegt. Der Aufwandersatz für die Todesfallkosten ist seiner Ansicht nach schon deshalb unzulässig, weil er gegen das Entgeltverbot für Nebenleistungen im hier noch anwendbaren ZaDiG 2009 verstößt. Auch die Informationserteilung an Dritte wie den Gerichtskommissär falle in den Anwendungsbereich dieses Verbots.