ABGB: § 97, § 889, § 890
EO: § 382h
Zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB beantragte der eine Ehegatte, dem anderen mit einstweiliger Verfügung nach § 382h EO die Aufgabe der Mietrechte an der Ehewohnung zu verbieten. Die dafür erforderliche Gefährdung kann schon aus rechtlichen Gründen nicht bestehen, wenn beide Ehegatten Vertragspartner des Mietvertrags sind. Ein Mitmieter alleine kann den Mietvertrag nicht wirksam aufkündigen.