EisbEG: § 35 Abs 2
ABGB: § 1425
Ein gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB ist unzulässig, wenn die Ausfolgung an die Zustimmung des Erlegers gebunden sein soll, weil die Hinterlegung in diesem Fall nicht auf Schuldtilgung abzielt.
EisbEG: § 35 Abs 2
ABGB: § 1425
Ein gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB ist unzulässig, wenn die Ausfolgung an die Zustimmung des Erlegers gebunden sein soll, weil die Hinterlegung in diesem Fall nicht auf Schuldtilgung abzielt.