ABGB: § 94, § 1000 Abs 2, § 1333 Abs 1
Der Absetzbetrag "Familienbonus Plus" bezweckt die steuerliche Entlastung von Unterhaltsleistungen an Kinder. Um diesen Zweck zu wahren, ist die dadurch eintretende Steuerersparnis nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Dies gilt nicht nur bei der Bemessung des Kindes-, sondern auch bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts.