Gem § 7 Abs 1a S 2 EpiG ist die Zulässigkeit der behördlich angeordneten Quarantäne auf Antrag der angehaltenen Person vom Gericht zu überprüfen. In dem Gesetzesprüfungsverfahren G 380/2020, das ua vom OGH eingeleitet worden ist (7 Ob 139/20x = Zak 2020/687, 387), hat der VfGH diese Regelung mangels ausreichender Vorgaben (insb für den Prüfungsgegenstand) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG aufgehoben. Die ohne Reparaturfrist erfolgte Aufhebung ist am 9. 4. 2021 in Kraft getreten (BGBl I 2021/64).