In der Vorabentscheidung C-485/19 , Profi Credit Slovakia, gelangte der EuGH zum Schluss, dass es nicht mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, wenn Bereicherungsansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund gegen die Klausel-RL 93/13 oder die Verbraucherkredit-RL 2008/48 verstoßender Vertragsklauseln in einem Kreditverhältnis zu viel bezahlt hat, kenntnisunabhängig drei Jahre nach dem Zeitpunkt verjähren, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung des Unternehmers eingetreten ist.