Nach der Vorabentscheidung C-826/19 , Austrian Airlines, ist die Umleitung des Flugs zu einem anderen Flughafen als dem vereinbarten Zielflughafen zwar grundsätzlich als Annullierung iSd Art 5 Fluggastrechte-VO 261/2004 zu werten. Eine Ausnahme erscheine aber dann gerechtfertigt, wenn der andere Flughafen dieselbe Stadt oder Region bedient (hier: Berlin Schönefeld statt Berlin Tegel). In diesem Fall stehe dem Passagier nicht schon wegen Annullierung eine Ausgleichszahlung zu. Das Flugunternehmen sei gem Art 8 Abs 3 Fluggastrechte-VO verpflichtet, von sich aus die Übernahme der Kosten für die Weiterbeförderung zum Zielflughafen oder zu einem anderen nahe gelegenen, mit dem Passagier vereinbarten Zielort anzubieten. Verstoße es gegen diese Verpflichtung, stehe dem Passagier ein Erstattungsanspruch für notwendige und angemessene Reisekosten zu. Außerdem könne der Passagier eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung verlangen, wenn er nach der Anschlussbeförderung mindestens drei Stunden später an dem vereinbarten Zielflughafen bzw Zielort ankommt.