In dem vom OGH (1 Ob 163/19f = Zak 2020/134, 77 [Welser]) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-65/20 , KRONE, liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Produkthaftung auf körperliche Fehler von Produkten beschränkt und wird daher durch inhaltliche Fehler von Druckwerken nicht ausgelöst. Im Ausgangsverfahren geht es um Gesundheitsschäden nach Befolgung eines unrichtigen Gesundheitstipps in einer Tageszeitung.