ABGB: § 1313a, § 1336 Abs 2
Bei einer Vertragsstrafe macht es weder für das Entstehen der Zahlungspflicht noch für die Mäßigung einen Unterschied, ob der Vertragspartner selbst oder sein Erfüllungsgehilfe die verpönte Handlung oder Unterlassung begangen hat. Dass der Vertragspartner nicht selbst gehandelt hat, bildet daher kein Mäßigungskriterium.