ABGB: § 1319a
Angelegte Wanderwege, alpine Steige und versicherte Klettersteige sind Wege iSd § 1319a ABGB. Die angebrachten Versicherungen (zB Drahtseile) gehören als Verkehrsanlagen zum Weg.
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB trifft den Halter, wobei Mithalter solidarisch haften. Die Mithaltereigenschaft kann durch vertragliche Übernahme der Instandhaltung, aber auch ohne vertragliche Vereinbarung entstehen.