ABGB: § 1295 Abs 1
Bei einem "Fun-Park" auf der Skipiste (hier: Wellenbahn) treffen den Pistenhalter besondere Sicherungspflichten. Er muss den Bereich so vom allgemeinen Teil der Piste abtrennen, dass ein verantwortungsbewusster Pistenbenützer nicht unbeabsichtigt dorthin gelangen kann, eine Gefährdung der Pistenbenützer ausgeschlossen ist und den Parkbenützern ein angemessener Sturzraum zur Verfügung steht.