ABGB: § 1295 Abs 1, § 1297
Wer eine Fachtätigkeit, deren nicht fachgemäße Ausführung erkennbar mit Gefahren verbunden ist (hier: Installation einer Küchenarmatur), übernimmt, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt grundsätzlich rechtswidrig. Die vorsätzliche oder fahrlässige Übernahme der Tätigkeit begründet eine deliktische Haftung gegenüber Dritten für bei der Ausführung verursachte Schäden.