ABGB: § 551, § 553, § 647, § 652, § 709
AußStrG: § 176
Von einem Vermächtnis unterscheidet sich eine Auflage, die eine Leistung zugunsten eines Begünstigten vorschreibt, dadurch, dass der Begünstigte keinen durchsetzbaren Leistungsanspruch hat. Ergibt die Auslegung der letztwilligen Verfügung einen Anspruch des Begünstigten, liegt ein Vermächtnis und keine Auflage vor.