AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 161, § 176, § 178 Abs 2 Z 1
ABGB: § 608
Der Nacherbe hat bereits im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Erblassers (und nicht erst bei der fortgesetzten Abhandlung nach dem Nacherbfall) Parteistellung, soweit es um die Wahrung und Sicherung seiner Rechte geht. Hier hängt die Parteistellung nicht von der Abgabe einer Erbantrittserklärung ab.