Nach dem Urteil des dt BGH in der Rs VI ZR 252/19 = Zak 2020/204, 183 können Käufer von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, unmittelbar von der Fahrzeugherstellerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz verlangen. Der Autor geht davon aus, dass auch nach österreichischer Rechtslage ein direkter Schadenersatzanspruch gegen die Herstellerin besteht, der auf sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB bzw List iSd § 874 ABGB gestützt werden kann, wobei der Herstellerin als juristischer Person das Verhalten ihrer Organe bzw Repräsentanten zugerechnet wird. In der Folge geht er auf die Frage ein, ob sich die juristischer Person das Verhalten ihrer Organe auch verjährungsrechtlich zurechnen lassen muss und daher bei qualifiziert strafbaren Handlungen auch ihr gegenüber die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB läuft. Die Judikatur wendet die lange Verjährungsfrist nur gegenüber dem Täter selbst an, nicht jedoch gegenüber einer mithaftenden Person, der selbst keine strafbare Handlung vorgeworfen werden kann (zB 3 Ob 120/06b = Zak 2006/720, 418). Nach Ansicht des Autors ist allerdings zwischen der Haftung für Gehilfen, Angestellte oder Funktionäre und der Haftung einer juristischen Person für ihre Organe zu differenzieren. Zumindest in Fällen, in denen eine juristische Person für eine Straftat eines Organs iSd § 1489 S 2 ABGB als Verband nach § 3 VbVG strafbar ist, sollte die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche auch ihr gegenüber 30 Jahre betragen (anders 7 Ob 171/16x).