Nach hL kann die Weigerung, Kinder zu bekommen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung darstellen (vgl 9 Ob 29/15b = Zak 2015/528, 295). Nach Ansicht der Autorin ist die Behandlung als Scheidungsgrund nicht mit den Grundrechten vereinbar, insb nicht mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK). Auch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare spreche dagegen, die Verweigerung der Fortpflanzung als Scheidungsgrund anzuerkennen.