Nach Auffassung der Autorin fällt die Entscheidung über eine Urlaubsreise des Kindes gem § 160 ABGB in den Obsorge-Teilbereich der Pflege und Erziehung. Bei gemeinsamer Obsorge stehe die Entscheidung grundsätzlich beiden Elternteilen zu, weil es sich um eine schlichte Aufenthaltsbestimmung und nicht um eine gem § 162 Abs 2 ABGB dem hauptbetreuenden Elternteil vorbehaltene Wohnortbestimmung handle. Von der Dauer der Reise und dem Reiseziel hänge es ab, ob der reisewillige Elternteil den ebenfalls obsorgeberechtigten anderen Elternteil informieren und sich um ein Einvernehmen bemühen muss. Bei kurzen unbedeutenden Urlaubsreisen sei keine Information notwendig. Ein kontaktberechtigter Elternteil benötige für eine Reise mit dem Kind idR die Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils. Die Vereitelung einer Urlaubsreise mit dem Kind durch den anderen Elternteil könne uU zu Schadenersatzansprüchen führen. Die Rechtswidrigkeit könne sich etwa aus der Nichteinhaltung einer Vereinbarung oder aus einer Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach § 159 ABGB ergeben.