ABGB: § 1328a, § 1489
Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Dass der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt ist, schiebt den Fristbeginn nicht hinaus, weil der Geschädigte die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO beantragen kann.