ABGB: § 1002, § 1333 Abs 1
Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen dem Gläubiger gem § 1333 Abs 1 ABGB schon bei objektivem Verzug und unabhängig vom tatsächlich eintretenden Verzugsschaden zu ("schadenersatzrechtliche Mindestpauschale"). Diese Entkoppelung vom tatsächlichen Schaden spricht dagegen, § 1333 Abs 1 ABGB im Analogieweg auf vom Gesetzestext nicht erfasste Sachverhalte anzuwenden.