ABGB: § 1325, § 1331
Ein Anspruch auf Schmerzengeld für die Trauer über den Tod eines Tieres (hier: Familienhund) kann nur bestehen, wenn der Schädiger mit einer der in § 1331 ABGB genannten besonderen Schuldformen (strafrechtlich verbotenes Verhalten, Mutwillen, Schadensfreude) gehandelt hat. Bei Fahrlässigkeit (auch grober) ist ein Trauerschmerzengeld ausgeschlossen.