ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304, § 1311
StVO: § 89 Abs 1
Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 1 StVO. Die in dieser Regelung vorgesehenen besonderen Kennzeichnungspflichten gelten dafür nicht.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304, § 1311
StVO: § 89 Abs 1
Eine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iSd § 89 Abs 1 StVO. Die in dieser Regelung vorgesehenen besonderen Kennzeichnungspflichten gelten dafür nicht.