ABGB: § 1295 Abs 1
Teilnehmer eines Segeltörns, die Aufgaben der Bootsmannschaft übernehmen, treffen bei Ausübung dieser Funktionen gegenseitige Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten, die auch zu einer Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten führen können. Zumindest gilt dies außerhalb einer Wettfahrtssituation.