Nach Ansicht der Autorin kann der gesetzwidrige Ausschluss der Öffentlichkeit vom Rechtsmittelgericht im Außerstreitverfahren nicht von Amts wegen aufgegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein reines Antragsverfahren oder um ein Verfahren, das auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, handelt. Die Geltendmachung als Rekursgrund iSd § 57 Z 2 AußStrG setze nicht voraus, dass sich der Ausschluss auf die Richtigkeit der Entscheidung ausgewirkt hat. Wenn die Parteien auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit verzichtet haben, könnten sie die Gesetzwidrigkeit nicht mehr im Rekurs gegen die Sachentscheidung geltend machen (siehe auch 16 Ok 4/15x). Die erfolgreiche Geltendmachung führe nicht zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. Primär habe das Rekursgericht selbst eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen.