Gem § 184 ZPO kann jede Partei während der Verhandlung dem Gegner durch das Gericht Fragen stellen lassen bzw mit dessen Zustimmung selbst stellen. Diese Fragen können alle prozesserheblichen Umstände und insb das Vorhandensein und die Beschaffenheit von zur Prozessführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenständen betreffen. Der Autor leitet insb aus der Leitentscheidung 9 Ob 12/05p = JBl 2005, 738 ab, dass diese Regelung der beweisbelasteten Partei keinen allgemeinen Erkundungsbeweis durch Fragen an den Gegner ermöglichen soll. Das Fragerecht setze voraus, dass bei der beweisbelasteten Partei ein besonderes Informationsdefizit besteht und ihr dieser Informationsmangel nicht selbst zuzurechnen ist. Gerade wenn der Fragesteller in eigener Sache sorglos vorgegangen ist und etwa eine ordnungsgemäße Dokumentation unterlassen hat, sei eine zur Abhilfe gestellte Frage nicht zuzulassen. Außerdem decke § 184 ZPO nur vereinzelte Fragen, nicht aber eine Vielzahl von Fragen zu zahlreichen Dokumenten und Beweisthemen. Bei Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen entfalle die Auskunftspflicht des Gegners. Die Zulässigkeit sei vom Gericht für jede Frage konkret anhand einer Interessenabwägung zu prüfen. Eine unmittelbare Sanktion für eine unberechtigte Antwortverweigerung sei nicht vorgesehen. Das Verhalten des Gegners könne nur bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden.