Nach Ansicht des Autors rechtfertigen sowohl allgemeine Betretungsverbote für Kundenbereiche als auch bestimmte strengere Restriktionen (wie Abstandsregeln und Einschränkungen der Öffnungszeiten), die aufgrund der COVID-19-Pandemie behördlich angeordnet werden, eine Zinsminderung durch den Geschäftsraummieter gem § 1105 ABGB. Schwächere Eingriffe des Staats (wie Maskenpflicht und "3-G-Regel") würden hingegen ebenso in das Unternehmerrisiko des Mieters fallen wie eine verringerte Kundenfrequenz nach Aufhebung der staatlichen Maßnahmen.