ABGB: § 1041, § 1096 Abs 1
Der Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 ABGB gilt sinngemäß für das angemessene Benützungsentgelt, das der Mieter nach Vertragsende bis zur Räumung anstatt des Mietzinses zu leisten hat.
33,3 % Zinsminderung: Ausfall der Zentralheizung während der Heizperiode; die Mieterin wohnte weiterhin in