AusG: § 15
ABGB: § 1311
Das AusschreibungsG (AusG) sieht eine Ausschreibungspflicht bei der Besetzung bestimmter höherwertiger Funktionen im öffentlichen Dienst mit Vertragsbediensteten vor. Es handelt sich um ein Selbstbindungsgesetz für die Stellenbesetzung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, das im Sinn eines Willkürverbots zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung gegenüber übergegangenen Bewerbern für bloße Vermögensschäden führen kann.