EO: § 381
GOG: § 89d Abs 2
Eine einstweilige Verfügung, die über den ERV übermittelt worden ist, ist nicht erst ab dem Zustellzeitpunkt iSd § 89d Abs 2 GOG (auf Einlangen folgender Werktag ohne Samstag), sondern bereits ab jenem Zeitpunkt zu befolgen und vollstreckbar, in dem sie abgerufen wurde und der Gegner vom Inhalt Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist der Kenntnisstand des Gegners selbst (nicht nur seines Rechtsvertreters), zumindest wenn ihm eine bloße Untätigkeit als Titelverstoß vorgeworfen wird (hier: Nichtentfernung eines Inhalts von einer Website).