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Rechnungslegungspflicht des Erwachsenenvertreters

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/660Zak 2021, 374 Heft 19 v. 3.12.2021

AußStrG: § 62 Abs 2 Z 1, § 134, § 136, § 137, § 138

Ein Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich Vermögensverwaltung ist dem Gericht gem § 134 AußStrG zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Rechnungslegungspflicht umfasst die Legung einer Schlussrechnung iSd § 138 AußStrG.

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