ABGB: § 231
Die Anrechnung der Wohnversorgung des Kindes als Naturalunterhaltsleistung setzt voraus, dass sie dem Unterhaltspflichtigen zurechenbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die Kosten der Wohnversorgung trägt oder er dem Kind zur Wohnversorgung sein Eigentum zur Verfügung stellt.