Mit der überwiegenden Lit und Rsp vertrat das LG Wels in der Rs 22 R 235/20w die Ansicht, dass im Fall der Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschstraße (hier: Abriss des serienmäßigen Heckspoilers) die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB zulasten des Betreibers eingreift, auch wenn keine konkrete Fehlfunktion der Anlage feststeht. Daher treffe den Betreiber die Beweislast für fehlendes Verschulden. Eine Negativfeststellung zur Frage, ob der beschädigte Fahrzeugteil ordnungsgemäß befestigt war, gehe zu seinen Lasten.