In der Vorabentscheidung C-212/20 leitete der EuGH aus dem Transparenzerfordernis des Art 5 Klausel-RL 93/13/EWG ab, dass in einem an eine Fremdwährung gekoppelten Verbraucherkreditvertrag die Frage, wie die für Zahlungen geltenden Wechselkurse bestimmt werden, unter Angabe der maßgeblichen Kriterien nachvollziehbar geregelt sein muss. Einem normal informierten und aufmerksamen Verbraucher müsse es möglich sein, den Wechselkurs jederzeit selbst zu bestimmen. Im Ausgangsfall enthielt der Vertrag lediglich einen Verweis auf die jeweils geltenden Wechselkurstabellen der kreditgebenden Bank, die nach nicht offen gelegten Regeln erstellt werden. Der EuGH ging davon aus, dass auch die mangelnde Transparenz zur Missbräuchlichkeit einer Klausel führen bzw beitragen kann. Eine missbräuchliche Klausel sei grundsätzlich unangewendet zu lassen. Die Missbräuchlichkeit durch Auslegung der Klausel zu vermeiden, sei dem Gericht verwehrt, auch wenn diese Auslegung dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien entsprechen würde.