In der Rs 2 Ob 121/21i hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Klägergerichtsstand in Versicherungssachen nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 auch für die Klage gegen einen "Quasiversicherer", der zwar kein Versicherungsunternehmen ist, aber wie ein Versicherer nach Versicherungsrecht haftet, in Anspruch genommen werden kann. Im konkreten Fall richtet sich die Klage gegen ein deutsches kommunales Verkehrsunternehmen, das von der Versicherungspflicht als Fahrzeughalter ausgenommen ist, aber wie ein Haftpflichtversicherer haftet.