vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beweislastumkehr nach Beschädigung in Waschstraße

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/652Zak 2021, 363 Heft 19 v. 3.12.2021

Mit der überwiegenden Lit und Rsp vertrat das LG Wels in der Rs 22 R 235/20w die Ansicht, dass im Fall der Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschstraße (hier: Abriss des serienmäßigen Heckspoilers) die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB zulasten des Betreibers eingreift, auch wenn keine konkrete Fehlfunktion der Anlage feststeht. Daher treffe den Betreiber die Beweislast für fehlendes Verschulden. Eine Negativfeststellung zur Frage, ob der beschädigte Fahrzeugteil ordnungsgemäß befestigt war, gehe zu seinen Lasten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte