Gem § 51 Abs 2 ZPO sind die Kosten gegenseitig aufzuheben, wenn keine Partei ein Verschulden an der Einleitung bzw Fortführung des für nichtig erklärten Verfahrens trifft. In der Rs 4 R 63/21b vertrat das OLG Innsbruck die Ansicht, dass es kein Verschulden begründet, ohne weitere Nachforschungen zum Vermögen eine Klage gegen eine im Liquidationsstadium befindliche, aber erst nach Klagseinbringung wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft einzubringen.