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Sperrfrist für Dachverbandsanfrage bei der Forderungsexekution

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/619Zak 2021, 343 Heft 18 v. 15.11.2021

Angelehnt an die bisherige Judikatur sieht § 295 Abs 2 EO idF GREx bei der Forderungsexekution grundsätzlich eine Sperrfrist von drei Monaten für eine neuerliche Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger bezüglich Drittschuldnern vor. Nach Ansicht des LGZ Wien (47 R 169/21g) ist diese Frist nur innerhalb der anhängigen Forderungsexekution zu beachten. Ein Hindernis für die Bewilligung einer weiteren Forderungsexekution aufgrund eines anderen Titels oder zur Hereinbringung einer anderen Forderung aus demselben Titel bilde sie nicht.

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