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Ersatz für mutwillig verursachte Kosten im Sozialrechtsverfahren

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/617Zak 2021, 343 Heft 18 v. 15.11.2021

Gem § 77 Abs 3 ASGG hat der Versicherte dem Versicherungsträger im Sozialrechtsverfahren mutwillig verursachte Verfahrenskosten nach Billigkeit zu ersetzen. In der Rs 6 Rs 48/21 g gelangte das OLG Graz zum Schluss, dass auch ein Kostenzuspruch unter diesem Titel die ordnungsgemäße Verzeichnung der Kosten voraussetzt.

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