In der Lit ist strittig, ob die vierwöchige Frist für die Klagebeantwortung nach § 230 Abs 1 ZPO verlängert werden kann oder eine nicht verlängerbare Notfrist ist. In der Rs 30 R 219/20a hat das OLG Wien die Möglichkeit zur Verlängerung auf Antrag vor Kurzem bejaht.