In 9 ObA 66/21b leitete der OGH aus § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG ab, dass sich ein Minderjähriger mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Ausbildungskostenrückersatz verpflichten kann. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung sei nicht notwendig, auch wenn die Vereinbarung iSd § 167 Abs 3 ABGB den Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs übersteigt. Im Fall eines Lehrverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses mit Lehrcharakter (hier: Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin) sei eine Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz aber aus arbeitsrechtlichen Gründen unwirksam.