Gem § 384 Abs 2 ZPO kann eine Beweissicherung ohne Nachweis einer Gefährdung des Beweismittels bewilligt werden, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller daran ein rechtliches Interesse hat. In der Rs 4 R 141/21y vertrat das OLG Innsbruck die Auffassung, dass an das rechtliche Interesse keine strengen Maßstäbe anzulegen sind. Wenn der Sachzustand die Grundlage eines Anspruchs für oder gegen den Antragsteller bilden kann, sei idR von einem rechtlichen Interesse auszugehen.