Auch wenn im Insolvenzverfahren neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, treten die Zustellfolgen gem § 257 Abs 2 IO "schon" mit der Bekanntmachung ein. In der Rs 8 Ob 100/20v leitete der OGH aus dieser Bestimmung die Regel des einheitlichen Beginns der Rechtsmittelfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung ab. Diese Regel gelte auch dann, wenn die individuelle Zustellung nicht - wovon der Gesetzestext ("schon") ausgeht - erst nach, sondern vor der Bekanntmachung erfolgt ist. Die Frist für ein Rechtsmittel des Schuldners gegen die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gem § 211 IO beginne daher erst mit der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei, auch wenn der Beschluss schon vorher individuell zugestellt wurde.