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Generelle Prozessunfähigkeit im Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/542Zak 2021, 299 Heft 15 v. 24.9.2021

ZPO: § 1 Abs 2

In Zivilverfahren, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten fallen, ist der Betroffene gem § 1 Abs 2 ZPO unabhängig von seiner Entscheidungsfähigkeit im Einzelfall prozessunfähig. Nur der gesetzliche Vertreter allein kann im Verfahren wirksam handeln.

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