ZPO: § 1 Abs 2
In Zivilverfahren, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten fallen, ist der Betroffene gem § 1 Abs 2 ZPO unabhängig von seiner Entscheidungsfähigkeit im Einzelfall prozessunfähig. Nur der gesetzliche Vertreter allein kann im Verfahren wirksam handeln.