ABGB: § 1327
Im Rahmen des § 1327 ABGB kann der hinterbliebene Ehegatte vom Schädiger nach stRsp grundsätzlich für den Ausfall aller Leistungen Ersatz verlangen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind (hier: Erledigung der Einkäufe, Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung).