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Keine Prüfung der Richtigkeit eines Gutachtens im Gebührenbemessungsverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/543Zak 2021, 299 Heft 15 v. 24.9.2021

GebAG: § 25, § 36, § 41 Abs 1

Ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht Sachverständigengebühren bestimmt hat, kann gem § 41 Abs 1 GebAG mit Rekurs an den OGH angefochten werden.

Da der Gebührenanspruch des Sachverständigen unabhängig von der Richtigkeit, Schlüssigkeit, Tauglichkeit, Nachvollziehbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens besteht, sind diese Fragen im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Nur wenn eine Erfüllung des Gerichtsauftrags gar nicht zu erkennen ist, entfällt der Gebührenanspruch.

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