GebAG: § 25, § 36, § 41 Abs 1
Ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht Sachverständigengebühren bestimmt hat, kann gem § 41 Abs 1 GebAG mit Rekurs an den OGH angefochten werden.
Da der Gebührenanspruch des Sachverständigen unabhängig von der Richtigkeit, Schlüssigkeit, Tauglichkeit, Nachvollziehbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens besteht, sind diese Fragen im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Nur wenn eine Erfüllung des Gerichtsauftrags gar nicht zu erkennen ist, entfällt der Gebührenanspruch.