Die im Wesentlichen seit dem 17. 8. 2015 geltende EuErbVO regelt bekanntlich die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug.