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Zwei Fragen zur EuErbVO: Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtswahlfiktion im Übergangsrecht

ThemaRA Mag. Caroline WeerkampZak 2021/522Zak 2021, 284 Heft 15 v. 24.9.2021

Die im Wesentlichen seit dem 17. 8. 2015 geltende EuErbVO regelt bekanntlich die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug.

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