Die EuErbVO verfolgt ein hehres Ziel: Im Erbrecht soll es nur ein Verfahren in nur einem EU-Mitgliedstaat nach einem Recht geben; das Ergebnis wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Das Bestreben ist mutig - denn die Divergenz der mitgliedstaatlichen Erbrechtsordnungen und die enge Verzahnung zwischen dem materiellen Erbrecht und dem Erbverfahrensrecht führen zu Abstimmungsproblemen. Auch wenn die EuErbVO darauf ausgelegt ist, dass die Behörden im zuständigen Staat möglichst ihre eigenen Rechtsnormen anwenden, zeigen die bisher entschiedenen Fälle, dass Mitgliedstaaten häufig ihren Rechtsordnungen nicht bekannte ausländische erbrechtliche Vorgaben zu akzeptieren haben. Das verunsichert die Rechtsanwendung. So wie sich ein österreichischer Jurist schwer vorstellen kann, wie ein Erbgang (ohne Einantwortung) durch "Vonselbsterwerb" (§ 1922 BGB)1 funktionieren soll, vermag eine deutsche Juristin kaum zu verstehen, dass die Einantwortung nach dem österreichischen Recht als materielles Element (§§ 547, 797 ABGB) für den Erbgang (und für die Erbenhaftung) notwendig ist und nicht bloß als ein für die sachenrechtliche Übertragung zur Verfügung stehendes Mittel zu qualifizieren ist.2