§ 157 VersVG räumt dem Geschädigten ("Dritten") gegenüber der Haftpflichtversicherung ein Absonderungsrecht ein, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Autor vertritt die Ansicht, dass ein regressberechtigter Mitschädiger nicht als "Dritter" iSd § 157 VersVG bevorrechtet wird.